Waffengleichheit im BEM
Eine für Arbeitnehmer nachteilige Regelung im BEM-Verfahren wurde geändert: Bisher hat die Rechtsprechung es nicht zugelassen, dass der beauftragte Rechtsanwalt seinen Mandanten zu einem BEM-Gespräch begleiten konnte. Allein saß dieser somit, wenn es nicht mindestens eine betriebliche Interessenvertretung gab, einer Vielzahl von Personen, wie etwa Personalleiter, Vorgesetzter, Geschäftsführer usw. gegenüber. Das ist jetzt vorbei, nach der Neufassung von § 167 Abs. 2 S. 2 SGB IX darf der Mitarbeiter künftig eine Person seines Vertrauens, das ist auch der Rechtsanwalt, zum BEM-Gespräch mitnehmen. Eine Erleichterung für viele Betroffene.