Dienstwagenrückforderung wegen Homeoffice

Kann der Arbeitgeber einen Dienstwagen, der auch privat genutzt werden darf, von einem Mitarbeiter eigentlich zurückfordern, wenn dieser im Homeoffice ist und Dienstreisen aufgrund der derzeitigen Situation weggefallen sind?
 
Nun, ein Dienstwagen, der auch privat genutzt werden darf, stellt eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung und somit einen Teil der Vergütung dar, so die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Das bedeutet, dass der Dienstwagen auch dann zur Verfügung gestellt werden muss, wenn der Arbeitnehmer zwar nicht die Arbeitsleistung erbringen kann, gleichwohl aber Anspruch auf Lohn hat, z.B. in Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der Lohnfortzahlung gem. § 3 I Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
Das entspricht heute, dies nur am Rande erwähnt, nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen, oft ist der Dienstwagen das einzige Fahrzeug der Familie und wird gerade auch während einer Arbeitsunfähigkeit für Arztbesuche oder Fahrten zu einer notwendigen Therapie benötigt. Vor diesem Hintergrund gibt es insofern neuere Rechtsprechung hierzu, dem Arbeitnehmer muss zumindest eine angemessene Frist für die Rückgabe eingeräumt werden.
Zurück zum Thema: Da ein Mitarbeiter aber auch im Homeoffice die geschuldete Arbeitsleistung erbringt, ist die genannte Rechtsprechung auf diesen Fall nicht anwendbar, d.h. dass Sie Ihren Dienstwagen natürlich auch während des Einsatzes im Homeoffice behalten können.
Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht den Widerruf einer Dienstwagennutzung und ein entsprechendes Rückgabeverlangen für den Fall anerkannt, dass ein Arbeitnehmer den Dienstwagen für dienstliche Zwecke nicht (mehr) benötigt. Diese Entscheidung ist allerdings vor dem Hintergrund einer Freistellung oder Kündigung des Arbeitnehmers erfolgt.
Es gibt auch vereinzelte Stimmen in der Literatur, die ein Widerrufsrecht auch im Fall der Unterschreitung einer bestimmten dienstlich gefahrenen Kilometergrenze bejahen. Dieser Fall könnte in Zeiten von Homeoffice und weggefallenen Dienstreisen leicht eintreten.
Vorsicht ist auch geboten, wenn ein Widerrufsvorbehalt im Arbeitsvertrag oder der Dienstwagennutzungsvereinbarung enthalten ist. Aber auch hier ist noch nicht alles verloren, viele der verwendeten Klauseln sind unwirksam.
In keinem Fall ist es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausreichend, einen Widerruf pauschal auf wirtschaftliche Gesichtspunkte oder Gründe des Marktes zu stützen.
 
Sollte Ihr Arbeitgeber insofern auf Sie zukommen und eine Rückgabe des Dienstwagens fordern, sollten Sie sich auf jeden Fall beraten lassen, um nicht unnötig finanzielle Nachteile zu erleiden.
 
Stand 23.12.2020
 
 
Ihr K.-H. Sommer,
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Coach